AGB für Gewerbekunden

1. Geltungsbereich, Form

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gewerbekunden („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der KM Blechbearbeitung GmbH und deren Abnehmern („Kunden“). Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gewerbekunden gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die AGB für Gewerbekunden gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob KM Blechbearbeitung GmbH die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gewerbekunden in der vom Kunden bei seiner Online-Bestellung bestätigten Fassung.

(3) Die AGB für Gewerbekunden von KM Blechbearbeitung GmbH gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KM Blechbearbeitung GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KM Blechbearbeitung GmbH in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gewerbekunden. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. die Bestätigung von KM Blechbearbeitung GmbH in Schrift- oder Textform maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Gewerbekunden nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(7) Alle Vereinbarungen, die zwischen KM Blechbearbeitung und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(8) Angebote von KM Blechbearbeitung GmbH aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten sich ausschließlich an Unternehmer und gewerbliche Wiederverkäufer, nicht jedoch an Verbraucher.

(9) Die Anwendung der VOB ist ausgeschlossen.

2. Vertragsabschluss

(1) Wir bieten den Kunden über das Online Portal verschiedene Produkte, insbesondere lasergeschnittene Bleche, zum Kauf an. Bestellungen bei KM Blechbearbeitung GmbH können erst nach Log-in, Registrierung und Bestätigung der AGB von KM Blechbearbeitung GmbH abgegeben werden. Der Zugang der Bestellung bei KM Blechbearbeitung GmbH wird unverzüglich mit einer automatischen Bestellbestätigung gegenüber dem Kunden per E-Mail bestätigt. Die automatisch versendete Bestellbestätigung stellt eine vorbehaltliche Vertragsannahme unter der Voraussetzung der technischen Machbarkeit dar.

(2) Die Angebote von KM Blechbearbeitung GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn KM Blechbearbeitung GmbH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat.

(3) Die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung oder einer Bestellung via Telefax stellt keine verbindliche Annahme durch KM Blechbearbeitung GmbH dar. Der Kaufvertrag kommt in diesem Fall erst mit dem Versenden einer Auftragsbestätigung zustande.

(4) Die Bestellung der Ware durch den Kunden über den Onlineshop gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KM Blechbearbeitung GmbH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Bestellung ohne zusenden einer weiteren Auftragsbestätigung stillschweigend anzunehmen.

(5) Vertragsgegenstand sind die in der Bestellbestätigung jeweils bezeichneten Produkte und Dienstleistungen.

(6) Nach erhalt der Bestellbestätigung sind vom Kunden gewünschten Änderungen und Ergänzungen des Auftrags nur nach einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien möglich.

(7) Soweit KM Blechbearbeitung GmbH im Rahmen der Vertragsdurchführung Werkzeuge herstellt, erwirbt der Kunde hieran keinerlei Rechte, insbesondere nicht auf Herausgabe oder Rückvergütung. Die Werkzeuge bleiben Eigentum von KM Blechbearbeitung GmbH. Zwei Jahre nach der letzten Lieferung von KM Blechbearbeitung an den Kunden betreffend diesen Auftrag kann KM Blechbearbeitung GmbH die Werkzeuge verschrotten.

(8) KM Blechbearbeitung ist berechtigt, Teile oder den gesamten Auftrag auf Dritte zu übertragen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.

(9) KM Blechbearbeitung ist berechtigt, die registrierten Nutzer des Onlineportals Photoncut über System-Updates durch Versand einer E-Mail-Nachricht an die hinterlegte E-Mail-Adresse zu benachrichtigen.

(10) Um die Kunden stets aktuell und umfassend zu informieren und zu betreuen, ist die Aktualität der Stammdaten unentbehrlich. Aus diesem Grund erhalten registrierte Nutzer des Onlineportals Phontoncut regelmäßig Abfragen zur Aktualisierung ihrer Stammdaten per E-Mail an die hinterlegte E-Mail Adresse zugeschickt.

(11) Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

3. Liefertermine und Lieferverzug

(1) In der Bestellbestätigung von Photoncut genannte Liefertermine sind als voraussichtliche Liefertermine für KM Blechbearbeitung GmbH unverbindlich. Werden abweichend hiervon verbindliche Liefertermine schriftlich (z.B. E-Mail, Brief) durch KM Blechbearbeitung GmbH ausdrücklich zugesichert, stehen diese unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3) Sofern KM Blechbearbeitung GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die KM Blechbearbeitung GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), kann KM Blechbearbeitung GmbH den Kunden hierüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist KM Blechbearbeitung GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird KM Blechbearbeitung GmbH unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere (i) die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von KM Blechbearbeitung GmbH, wenn KM Blechbearbeitung GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat oder (ii) wenn weder KM Blechbearbeitung GmbH noch deren Zulieferer ein Verschulden trifft.

(4) KM Blechbearbeitung GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, sofern der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Durch Teillieferungen verursachte zusätzliche Versandkosten trägt KM Blechbearbeitung GmbH.

(5) Wird KM Blechbearbeitung GmbH trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Maschinenschaden, Maschinenbruch und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von KM Blechbearbeitung GmbH nicht zu vertretende und nur mit unzumutbarem Aufwand zu beseitigende Umstände, auch wenn sie bei Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird KM Blechbearbeitung GmbH in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird KM Blechbearbeitung GmbH von ihren Leistungspflichten befreit.

(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Zuzüglich zu den angegebenen Produktpreisen kommen noch Versandkosten hinzu. Näheres zur Höhe der Versandkosten erfahren Sie bei den Angeboten.

(9) Wird eine Abnahme der Ware durch den Kunden im Werk von KM Blechbearbeitung GmbH verlangt, oder ist eine solche vereinbart worden, hat der Kunde die hiermit verbundenen Kosten zu tragen.

(10) Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit der Abholung bei KM Blechbearbeitung GmbH, Am Sandborn 18, 63500 Seligenstadt, Deutschland zu den nachfolgend angegebenen Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag 8:00 bis 15:00 Uhr; Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr.

(11) Wir liefern nicht an Packstationen.

4. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort (§ 269 Abs. 1 BGB) für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist KM Blechbearbeitung GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von KM Blechbearbeitung GmbH aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist KM Blechbearbeitung GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet KM Blechbearbeitung GmbH eine pauschale Entschädigung iHv 20 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Leistungsverzögerung durch den Kunden (z.B. Annahmeverzug, Unterlassen der Mitwirkungshandlung).

(4) Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von KM Blechbearbeitung GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass KM Blechbearbeitung GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale gemäß § 4 Abs. 3 entstanden ist.

(5) Wir bieten dem Kunden die Möglichkeit, die Ware selbst abzuholen. Diese Option kann der Kunde bereits beim Bestellvorgang auswählen. Der Kunde erhält in diesem Fall eine Mitteilung, sobald seine Ware abholbereit ist. Der Kunde hat die Ware innerhalb von 3 Tagen ab Datum der Fertigstellungsmitteilung abzuholen.

(6) Bei Selbstabholung geht die Gefahr gem. § 5 Abs. 3 auf den Kunden über, sobald wir die Ware auf unserem Gelände auf einem von uns zu bestimmenden Platz zur Selbstabholung abgestellt haben. Die danach vorzunehmende Verladung auf das vom Käufer bereitzustellende Transportmittel, die Ladungssicherung und alle weiteren für den Abtransport erforderlichen Maßnahmen erfolgen auch dann auf eigenes Risiko des Kunden, wenn wir bei der Verladung der Ware behilflich sind.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags aktuellen Preise von KM Blechbearbeitung GmbH zzgl. Gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Sofern der Kunde den Versand der Ware mit beauftragt hat, ist im Preis die Verpackung der Ware und der Versand an eine Lieferadresse (Türschwelle oder vereinbarter Abladeort) enthalten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware zu zahlen, sollten keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart worden sein. KM Blechbearbeitung GmbH ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung, z.B. in Form einer Bürgschaft, durchzuführen.

(4) Als Zahlungsart wird die Zahlung per Rechnung, Vorkasse, Paypal, Sofortüberweisung sowie die Zahlung per Kreditkarte (Visa Card, Mastercard) akzeptiert. Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn KM Blechbearbeitung GmbH über den Betrag verfügen kann. Erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto von KM Blechbearbeitung GmbH endet ein etwaiger Zahlungsverzug des Kunden.

(5) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von KM Blechbearbeitung GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist KM Blechbearbeitung GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann KM Blechbearbeitung GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(8) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Rechnungen auf elektronischem Weg als digitales Dokument zu erhalten.

6. Kreditwürdigkeit

(1) Voraussetzung für eine Lieferverpflichtung von KM Blechbearbeitung GmbH ist die Kreditwürdigkeit des Kunden. Erhält KM Blechbearbeitung GmbH nach Vertragsschluss Auskünfte, wonach die Gewährung eines Kredits in Höhe des Auftragsvolumens nicht gesichert ist, ist KM Blechbearbeitung GmbH berechtigt, trotz anderslautender Vereinbarungen, Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung zu verlangen.

(2) KM Blechbearbeitung GmbH ist im Falle negativer Bonitätsauskünfte, welche die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Kunden fraglich erscheinen lassen, berechtigt, bestehende Verträge aus wichtigem Grund zu kündigen. Den KM Blechbearbeitung GmbH hierdurch entstehenden Schaden hat der Kunde zu tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn gegen das Vermögen des Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt, ein Insolvenzverfahren beantragt, oder ein solches eröffnet wurde.

(3) KM Blechbearbeitung GmbH ist weiter zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, soweit sich der Kunde mit einer seiner Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen in Verzug befindet und dieser Zustand trotz Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt wird.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von KM Blechbearbeitung GmbH aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich KM Blechbearbeitung GmbH das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde KM Blechbearbeitung GmbH hierüber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit KM Blechbearbeitung GmbH Klage gem. §771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist KM Blechbearbeitung GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die KM Blechbearbeitung GmbH entstandenen Kosten.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist KM Blechbearbeitung GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; KM Blechbearbeitung GmbH ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf KM Blechbearbeitung GmbH diese Rechte nur geltend machen, wenn KM Blechbearbeitung GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis zum Widerruf durch KM Blechbearbeitung GmbH gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei KM Blechbearbeitung GmbH als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt KM Blechbearbeitung GmbH Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigentumsanteils von KM Blechbearbeitung GmbH gemäß vorstehendem Absatz (a) zur Sicherheit an KM Blechbearbeitung GmbH ab. KM Blechbearbeitung GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben KM Blechbearbeitung GmbH ermächtigt. KM Blechbearbeitung GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen KM Blechbearbeitung GmbH gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und KM Blechbearbeitung GmbH den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann KM Blechbearbeitung GmbH verlangen, dass der Kunde KM Blechbearbeitung GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist KM Blechbearbeitung GmbH in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von KM Blechbearbeitung GmbH um mehr als 10%, wird KM Blechbearbeitung GmbH auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von KM Blechbearbeitung GmbH freigeben.

8. Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann KM Blechbearbeitung GmbH wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Das Recht von KM Blechbearbeitung GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(3) KM Blechbearbeitung GmbH ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Der Kunde hat KM Blechbearbeitung GmbH die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Insbesondere hat der Kunde die beanstandete Ware innerhalb von einer Woche nach Anzeige des Mangels an KM Blechbearbeitung GmbH zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde KM Blechbearbeitung GmbH die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(5) Die Nacherfüllung umfasst weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erstattet KM Blechbearbeitung GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann KM Blechbearbeitung GmbH vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(7) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

(8) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(10) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(11) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(12) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang

(13) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

9. Wareneingangskontrolle

(1) Die Mängelansprüche des Kunden gemäß § 7 setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist KM Blechbearbeitung GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei (3) Werktagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Werktage im Sinne von § 8 Abs. 1 sind alle Tage von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz des Kunden. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von KM Blechbearbeitung GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(2) Der Kunde hat Verlust oder Beschädigung der Ware dem Frachtführer, Spediteur oder der sonst zur Versendung der Ausführung bestimmten Person („Transportunternehmen“) anzuzeigen. Äußerlich erkennbare Schäden oder Fehlmengen sind dem Transportunternehmen spätestens bei Ablieferung anzuzeigen; versteckte Mängel binnen einer Woche nach Ablieferung. Die Anzeige des Verlusts oder der Beschädigung hat schriftlich (z.B. Brief, E-Mail) mit hinreichender Dokumentation zu erfolgen. Nimmt der Kunde die Schadensanzeige verspätet oder nicht ordnungsgemäß vor, hat er alle daraus resultierenden Schäden KM Blechbearbeitung GmbH zu ersetzen.

10.Übermittlung von Plänen, Zeichnungen und Daten durch Kunden

(1) Der Kunde haftet in vollem Umfang für die Vollständigkeit und Richtigkeit der an KM Blechbearbeitung GmbH übertragenen Pläne, Zeichnungen und Daten. Dies gilt auch, wenn Datenübertragungs- oder Datenträgerfehler vorliegen, die nicht von KM Blechbearbeitung GmbH zu verantworten sind. Der Kunde hat für die Verwendung von aktuellen Schutzprogrammen gegen Computerviren und die Datensicherung Sorge zu tragen. KM Blechbearbeitung GmbH ist berechtigt, Kopien von Zeichnungen und Daten zur Beweissicherung und aus Gründen einer möglichen Mangelbeseitigung anzufertigen.

(2) KM Blechbearbeitung GmbH haftet nicht für Materialverschleiß und Schäden, die aufgrund fehlerhafter Pläne, Zeichnungen oder Daten des Kunden entstanden sind. Dem Kunden stehen keine vertraglichen und gesetzlichen Rechte wegen Mängeln zu, wenn die Mängel der gelieferten Ware auf fehlerhaften Plänen, Zeichnungen oder Daten des Kunden beruhen (§ 650 S. 2 BGB).

(3) KM Blechbearbeitung GmbH ist berechtigt, Änderungen an gelieferten Plänen, Zeichnungen und Daten des Kunden ohne Rücksprache mit dem Kunden selbstständig vorzunehmen, sofern dies im wirtschaftlichen Interesse des Kunden liegt.

11.Gewerbliche Schutzrechte

(1) KM Blechbearbeitung GmbH bleibt Inhaber aller Urheber- und Verwertungsrechte an denen dem Kunden im Rahmen der Auftragserfüllung überlassenen Werkplänen, Konstruktionszeichnungen, Präsentationen z.B. für Herstellungsverfahren, sowie sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Aufzeichnungen, Bau- und Schaltplänen und sonstigen Unterlagen, gleich ob in schriftlicher oder elektronischer Form, welche durch KM Blechbearbeitung GmbH angefertigt wurden. Sie dürfen ohne Genehmigung von KM Blechbearbeitung GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht oder durch den Kunden verwertet werden. Auf Anforderung durch KM Blechbearbeitung GmbH sind sie mit der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden, zurückzugeben. Diese Verpflichtung hat der Kunde auch den bei ihm beschäftigten Mitarbeitern aufzuerlegen. Der Kunde haftet für jegliche diesen Bedingungen widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz befindlichen Informationen.

(2) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, übernimmt KM Blechbearbeitung GmbH keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde ist verpflichtet, KM Blechbearbeitung GmbH unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte gerügt wird.

(3) Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm ggf. vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. KM Blechbearbeitung GmbH ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung von KM Blechbearbeitung GmbH, so hat der Kunde KM Blechbearbeitung GmbH bei Regressansprüchen schadlos zu halten. Untersagen Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist KM Blechbearbeitung GmbH – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadenersatz zu verlangen.

12.Rechte Dritter, Freistellungen

(1) Der Kunde garantiert, dass Zeichnungen, Daten und sonstigen Materialien, die an KM Blechbearbeitung GmbH übermittelt werden, keine Urheberrechte, Kennzeichenrechte, Patente, Geschmacksmusterrechte, Designrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstige schutzfähigen Rechte Dritter (nachfolgend „Schutzrechte Dritter“) verletzen. Der Kunde ist verpflichtet, KM Blechbearbeitung GmbH unverzüglich zu informieren, falls ihm gegenüber die Verletzung Schutzrechte Dritter gerügt oder Ansprüche in Aussicht gestellt oder erhoben werden.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die Zeichnungen, Daten und sonstigen Materialien, die an KM Blechbearbeitung GmbH übermittelt werden, nicht gegen geltende Verbotsnormen verstoßen.

(3) Der Kunde stellt KM Blechbearbeitung GmbH auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung oder angeblichen Verletzung der Pflichten gemäß den Absätzen 1 oder 2 resultieren, und verpflichtet sich, jeglichen Schaden (inklusive Rechtsverfolgungs-, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten), der KM Blechbearbeitung GmbH wegen der Verletzung oder angeblichen Verletzung dieser Pflichten entsteht, zu ersetzen.

13.Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB für Gewerbekunden einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet KM Blechbearbeitung GmbH bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet KM Blechbearbeitung GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KM Blechbearbeitung GmbH, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden KM Blechbearbeitung GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit KM Blechbearbeitung GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn KM Blechbearbeitung GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(5) Die Haftung von KM Blechbearbeitung GmbH ist ausgeschlossen, falls die Ware – entgegen der vom Kunden erteilten Auskunft – durch den Kunden selbst oder dessen Käufer oder sonstige Dritte in Luftfahrzeugen eingesetzt wird oder er die Ware in ein Teilprodukt verbaut, das später (als Endprodukt) in Luftfahrzeugen eingesetzt wird.

14. Datenschutz

(1) Sämtliche der von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten (wie z.B. Anrede, Name, Anschrift, Geburtsdatum, EMail-Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, Bankverbindung, Kreditkartennummer) werden wir ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwerten.

(2) Die personenbezogenen Daten, werden nur zur Korrespondenz mit Ihnen und nur für den Zweck verarbeitet, zu dem Sie uns die Daten zur Verfügung gestellt haben.Wir geben Ihre Daten nur an das mit der Lieferung beauftragte Versandunternehmen weiter, soweit dies zur Lieferung der Waren notwendig ist. Zur Abwicklung von Zahlungen geben wir Ihre Zahlungsdaten an das mit der Zahlung beauftragte Kreditinstitut weiter. Wir versichern, dass die personenbezogenen Daten im Übrigen nicht an Dritte weitergeben werden, es sei denn, dass wir dazu gesetzlich verpflichtet werden oder Sie vorher ausdrücklich eingewilligt haben. Soweit wir zur Durchführung und Abwicklung von Verarbeitungsprozessen Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen, werden die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten.

(3) Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert und im Rahmen der Auftragsdurchführung gegebenenfalls an Erfüllungsgehilfen weiter gegeben. Im Weiteren behält KM Blechbearbeitung GmbH sich vor, diese Daten in zulässiger Weise zu eigenen Werbezwecken (z.B. Versendung von Informationsmaterial) zu nutzen. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über den Stand seiner gespeicherten Daten zu verlangen, sowie gegenüber KM Blechbearbeitung GmbH der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung seiner Daten zu Marketingzwecken zu widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs bzw. Widerrufs wird KM Blechbearbeitung GmbH die weitere Zusendung von Werbemitteln unverzüglich einstellen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von KM Blechbearbeitung GmbH

(2) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von KM Blechbearbeitung GmbH. KM Blechbearbeitung GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(3) Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.Schlussbestimmungen

(1) KM Blechbearbeitung GmbH ist berechtigt, die registrierten Nutzer über Aktualisierungen des Systems zu informieren und die Aktualität der hinterlegten Stammdaten regelmäßig abzufragen.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das vorstehende Schriftformerfordernis.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen AGB für Gewerbekunden ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, werden die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten. Es ist der ausdrückliche Wille der Parteien, dass diese salvatorische Klausel keine bloße Beweislastumkehr zur Folge hat, sondern § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.

(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von KM Blechbearbeitung GmbH Rechte und Pflichten aus den die Parteien bindenden Vertragsverhältnissen auf Dritte zu übertragen und/oder abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen.

(5) Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.